MTO Fahreignung GmbH Tübingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MTO Fahreignung GmbH
(Beginn der Gültigkeit: 01.07.09)

1. Allgemeines

1.1 Aufgabenbereich

Der Tätigkeitsbereich der MTO Fahreignung GmbH erstreckt sich auf die Information, Begutachtung, Beratung, Schulung und Therapie in Fragen der Verkehrssicherheit und der Fahreignung von Verkehrsteilnehmern.

1.2 Nebenabreden

Nebenabreden sowie Zusagen und sonstige Erklärungen von Mitarbeitern der MTO Fahreignung GmbH sind nur dann bindend, wenn sie von der MTO Fahreignung GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Das selbe gilt für Nebenabreden, Zusagen und sonstigen Erklärungen, die durch die von der MTO Fahreignung GmbH eingeschalteten Sachverständigen abgegeben werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

1.3 Anerkennung der gültigen Geschäftsbedingungen

Der Auftraggeber (nachfolgend: Kunde/Kundin) erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Geschäftsbedingungen der MTO Fahreignung GmbH an.

2. Auftragsdurchführung und Zahlungsbedingungen

2.1 Standard der Durchführung

Aufträge, die von der MTO Fahreignung GmbH angenommen worden sind, werden nach dem Stand der Wissenschaft und der in der MTO Fahreignung GmbH üblichen Handhabung durchgeführt, soweit zwischen der Firma MTO Fahreignung GmbH und dem Kunden/der Kundin nicht Anderweitiges schriftlich vereinbart wurde. Der MTO Fahreignung GmbH obliegt die Verantwortung für die berufliche Eignung der Gutachter, Therapeuten und Berater sowie für den wissenschaftlichen Standard der Auftragsdurchführung. Soweit der Firma MTO Fahreignung GmbH zum Zweck der Durchführung eines Auftrags Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, fällt die Frage der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen und Angaben bei der Auftragsdurchführung Mängel ergeben.

2.2 Auftragserteilung

Der Auftrag gilt mit der Annahme durch die MTO Fahreignung GmbH und der Einverständniserklärung des Kunden/der Kundin in Form der Einzahlung der Vergütung oder durch das persönliche Erscheinen des Auftraggebers am vereinbarten Termin als erteilt.

2.3 Änderung des Auftrags

Änderungen des Auftragsumfanges nach Erteilung des Auftrages können nur mit Zustimmung des Kunden/der Kundin vereinbart werden. Eine solche Änderungsvereinbarung bedarf der Schriftform. Kann dem Kunden/der Kundin im Hinblick auf die Änderung ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden, so besteht für diesen das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

2.4 Bestellung eines Dolmetschers / Aufzeichnungen bei Fahreignungsgutachten

Ist der Kunde/die Kundin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so kann die MTO Fahreignung GmbH im Auftrag des Kunden/der Kundin einen Dolmetscher bestellen. Andere Personen dürfen nur mit Zustimmung des jeweiligen Gutachters an der Untersuchung teilnehmen. Eigene Tonbandaufzeichnungen durch den Auftraggeber sind nicht gestattet. Soweit der Kunde/die Kundin eine Aufnahme des Untersuchungsgesprächs mittels Tonbandaufzeichnung wünscht, so trägt er den damit verbundenen Mehraufwand. Das selbe gilt für den Fall, dass er eine Abschrift der Tonbandaufzeichnung wünscht.

2.5 Pflichten des Auftraggebers

Durch die Auftragserteilung verpflichtet sich der Kunde/die Kundin zu einem von der MTO Fahreignung GmbH bestimmten Termin in der beauftragten Untersuchungsstelle zu erscheinen. Hierbei hat sich der Kunde/die Kundin auszuweisen und die ihm zu Verfügung stehenden und den Auftrag betreffenden Unterlagen dem/der Gutachter/in, dem/der Therapeuten/in bzw. dem/der Berater/in zu übergeben. Durch die Auftragserteilung verpflichtet sich der Kunde/die Kundin alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und an der Untersuchung, Schulung, Beratung bzw. der Therapie aktiv mitzuwirken.

2.6 Abgabe von Proben

Ist im Falle einer Drogen- oder Alkoholfragestellung zur Bearbeitung der behördlichen Fragestellung eine Urin- bzw. Blutabnahme erforderlich, so erklärt der Kunde/die Kundin hierzu sein Einverständnis.

2.7 Beauftragung Dritter

Ohne Einwilligung des Kunden/der Kundin darf die MTO Fahreignung GmbH Teile eines Auftrags im Wege des Unterauftrags an einen Dritten dann weitergeben, wenn dieser die gesetzlichen Anforderungen an die Qualifikation erfüllt.

3. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit und Kündigung

3.1 Beginn der Auftragsdurchführung

Fahreignungsbegutachtungen werden von der MTO Fahreignung GmbH erst nach Zahlung der vollständigen Gebühren durchgeführt.

3.2 Untersuchungstermin

Dem Kunden/der Kundin wird der Termin in der Regel mindestens eine Woche vorher schriftlich mitgeteilt. Bestehen auf Seiten des Kunden/der Kundin aufgrund begründeter Umstände besondere Wünsche hinsichtlich des Untersuchungstermins, so werden diese nach Möglichkeit berücksichtigt. Das selbe gilt für kurzfristige telefonische Terminsvereinbarungen.

3.3 Verzug

Die Firma MTO Fahreignung GmbH kommt mit der Vertragsleistung in Verzug, wenn die Untersuchung, Schulung, Beratung bzw. die Therapie am vereinbarten Tage nicht durchgeführt wird. In diesem Fall kann der Kunde/die Kundin vom Vertrag wahlweise zurücktreten oder auf Erfüllung des Vertrages bestehen. Besteht der Kunde auf Erfüllung des Vertrages, so ist mit der Firma MTO Fahreignung GmbH eine angemessene Frist zur Erfüllung zu vereinbaren. Hat der Kunde/die Kundin wegen des Verzugs einen Schaden erlitten, so ist er/sie berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Die Verzugsentschädigung darf das 3-fache der vereinbarten Gebühr nicht übersteigen. Der entstandene Schaden ist der MTO Fahreignung GmbH in nachvollziehbarer Form (Vorlagen von Urkunden, Rechnungen, Quittungen, etc.) darzulegen.

3.4 Kündigung des Auftrags vor dem vereinbarten Termin

Der Kunde/die Kundin ist berechtigt das Vertragsverhältnis bis spätestens zum vierten Kalendertag vor dem festgesetzten Termin zu kündigen. In diesem Fall endet das Auftragsverhältnis mit der Kündigung; weitere Kosten entstehen nicht. Das selbe gilt für den Fall, dass der Kunde/die Kundin das Vertragsverhältnis nach dem oben bezeichneten Termin unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, dass die Nichtwahrnehmung des Termins hinreichend rechtfertigt, kündigt.

3.5 Kündigung abweichend von 3.4

Kündigt der Kunde/die Kundin später als in dem unter 3.4 bestimmten Termin (vierter Kalendertag vor dem festgelegten Termin) oder erscheint er ohne Ankündigung nicht zum vorgesehenen Termin oder kann der Termin durch ein Verschulden des Kunden/der Kundin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden, so ist die für die Untersuchung, Schulung, Beratung bzw. die Therapie vorgesehene Gebühr fällig. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Falle mit der Versäumung des festgelegten Termins. Soweit der Kunde/die Kundin der MTO Fahreignung GmbH einen anschließenden Auftrag gleichen Inhalts erteilt, so wird auf diesen die bereits entstandene Gebühr zur Hälfte angerechnet.

4. Gewährleistung und Haftung

4.1 Beschränkung auf Nacherfüllung bei Fahreignungsgutachten

Hinsichtlich der Erstellung von Gutachten ist die Gewährleistungspflicht der Firma MTO Fahreignung GmbH vorrangig auf Nacherfüllung entsprechend den Grundsätzen der Gutachtenerstellung beschränkt. Der Nacherfüllungsanspruch ist von der Firma MTO Fahreignung GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen. Ein die Gewährleistungspflicht auslösender Mangel liegt dann vor, wenn das erstellte Gutachten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht verwertet werden kann.

4.2 Herabsetzung der Vergütung / Rücktritt

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde/die Kundin nach seiner/ihrer Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Einem Fehlschlagen der Nacherfüllung steht es gleich, wenn

a) die Nacherfüllung unmöglich ist, oder

b) die MTO Fahreignung GmbH die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert.

c) die Nacherfüllung dem Kunden/der Kundin unzumutbar ist.

4.3 Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist läuft ab Übergabe, d. h. ab Abnahme des Gutachtens durch den Kunden/die Kundin.

4.4 Überprüfung der Vertragsverhältnisse

Die Firma MTO Fahreignung GmbH verpflichtet sich, vor Annahme eines Untersuchungsauftrages die Vertragsverhältnisse einer gründlichen Prüfung zu unterziehen. Entfällt bei einer Fahreignungsbegutachtung nach Annahme des Auftrages die Veranlassung für die Untersuchung aufgrund veränderter rechtlicher Voraussetzungen, so wird die Gebühr von der MTO Fahreignung GmbH zurückerstattet. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Fall hiermit.

4.5 Nachträgliche Tatsachen als Vertragsgegenstand

Soweit Tatsachematerial bzw. Tatsachen, die sich auf die Begutachtungsproblematik beziehen, erst nach der Untersuchung der MTO Fahreignung GmbH bekannt gegeben bzw. beigebracht werden, so werden diese nicht Gegenstand des Vertrages. Die MTO Fahreignung GmbH unterliegt in diesem Fall insoweit keiner Gewährleistungspflicht.

4.6 Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarung / Garantieerklärung

Die Firma MTO Fahreignung GmbH übernimmt eine Haftung für eine vereinbarte Beschaffenheit von Werken, insbesondere, dass die Leistung für die Zwecke des Kunden/die Kundin geeignet ist, nur dann, wenn die Leistung mangelhaft ist und die MTO Fahreignung GmbH insoweit ein Verschulden trifft. Darüber hinaus ist eine Haftung dann gegeben, wenn die Firma MTO Fahreignung GmbH eine Garantieerklärung abgegeben hat, die sich auf die Beschaffenheit bzw. Verwendbarkeit bezieht.

4.7 Haftung für Folgeschäden

Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund des Mangels aus Pflichtverletzung oder in Bezug auf eine Beschaffenheitsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die verletzte Pflicht bzw. die Beschaffenheitsgarantie gerade vor Folgeschäden der eingetretenen Art schützen sollte. Soweit die Firma MTO Fahreignung GmbH eine weitergehende Garantie im Sinne des § 443 BGB übernommen hat, so bleiben Ansprüche hieraus unberührt.

4.8 Summenmäßige Haftungsbeschränkung

Beruht ein Mangel, der kein Fehler einer garantierten Beschaffenheit darstellt, auf einem von der MTO Fahreignung GmbH zu vertretenden Umstand oder verletzt die MTO Fahreignung GmbH eine Vertragspflicht, so beschränkt sich die Haftung der Firma MTO Fahreignung GmbH für einen dem Kunden/der Kundin hieraus entstandenen Schaden im Falle nur leicht fahrlässiger Schadensverursachung je Auftrag auf einen Betrag von

a) 2.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden

b) 100.000,00 € für Vermögensschäden.

Hinsichtlich weiterer Schadensersatzansprüche gilt das zu Ziffer 5 vereinbarte.

4.9 Erweiterung der Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 4.6 und 4.7 gelten auch bezüglich der persönlichen Haftung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der MTO Fahreignung GmbH sowie der von ihr eingeschalteten Erfüllungsgehilfen, insbesondere Sachverständige.

5. Weitergehende Haftung und Ansprüche

Zwischen der MTO Fahreignung GmbH und dem Kunden/der Kundin gilt als vereinbart, dass eine Haftung für weitere Ansprüche des Kunden/der Kundin für unmittelbare oder mittelbare Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Ansprüche wegen Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen ist, soweit sie über die in Ziffer 3.3 und 4 von der MTO Fahreignung GmbH übernommene Haftung und Gewährleistung hinausgehen. Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Körperschäden oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorstehende Regelung gilt auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der MTO Fahreignung GmbH sowie der von ihr eingeschalteten Erfüllungsgehilfen, insbesondere Sachverständigen.

6. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

6.1 Ausfertigung von Abschriften/Kopien

Soweit der Firma MTO Fahreignung GmbH schriftliche Unterlagen zur Einsichtnahme überlassen werden, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, so sind ihr die Anfertigung von Abschriften oder Kopien gestattet.

6.2 Geheimhaltungspflicht

Die MTO Fahreignung GmbH, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die von ihr eingeschalteten Sachverständigen verpflichten sich, Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Dies betrifft auch die Durchführung oder Nichtdurchführung einer Untersuchung, Beratung bzw. Therapie.

6.3 Nutzungsrecht des Auftraggebers

Werden von der MTO Fahreignung GmbH im Rahmen der Vertragserfüllung Gutachten und ähnliches erstellt, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, so räumt die MTO Fahreignung GmbH dem Kunden/der Kundin hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitergehende Rechte werden nicht übertragen, insbesondere ist der Kunde/die Kundin nicht berechtigt, Gutachten und ähnliches zu verändern oder diese irgendwie zu nutzen.

6.4 Verwendung Personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten werden von der MTO Fahreignung GmbH ausschließlich für eigene Zwecke verarbeitet und genutzt. Hierzu werden auch automatische Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt. Die Firma MTO Fahreignung GmbH verpflichtet sich, die zur Erfüllung der Datensicherungsanforderung der Anlage zu § 9 BDSG technisch organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe zu gewährleisten. Sämtliche mit der Verarbeitung der Daten beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten. Die zur Vertragsdurchführung erhobenen Daten werden für fünf Jahre aufbewahrt..

7. Gerichtsstand

Für den Fall, dass der Kunde / die Kundin seinen / ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen /ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Gerichtsstand Tübingen vereinbart.